{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es werde bestritten, dass die Klägerin aus gesun d-\nheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, als Fitnessinstruktorin zu arbeiten. Vielmehr habe\nsich die Klägerin gar nie die Mühe gemacht, eine Stelle zu finden. Zudem verfüge die Klägerin über eine Ausbildung als Verkäuferin und perfekte Englisch- und Französischkenntnisse\nsowie gute Deutschkenntnisse, womit sie auch im Alter von 44 Jahren noch eine Anstellung\nfinden könne. Namentlich das Berufsbild der Verkäuferin habe sich in den letzten 20 Jahren\nnicht wesentlich verändert und ein Wiedereinstieg sei jederzeit möglich. In den Stellenanzeigen seien zahlreiche Stellen als Verkäuferin ausgeschrieben. Gerade für Verkäuferinnen und\nFitnessinstruktorinnen bestünden viele Teilzeitangebote, welche auch bezüglich der Arbeitszeiten flexible Lösungen vorsähen und somit für Wiedereinsteigerinnen sehr populär seien.\nIndem die Klägerin die Kinder am Wochenende nie betreue, könne sie auch dann arbeiten.\nH.________ sei sehr selbständig und nicht mehr in einem Alter, in dem sie umfassend betreut werden müsse. G.________ werde diesen Sommer volljährig und bedürfe keiner Betreuung mehr. Insofern sei es der Klägerin zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und\nin den nächsten 20 Jahren eine Altersvorsorge aufzubauen (act. 29 S. 8; act. 36 S. 7; act. 44\nS. 4 und S. 6).\n\n4.7.1.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten\nund Eltern ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses\nEinkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich\nist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit\nein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen\nzugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Falls das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil es eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht, hat es konkret festzustellen, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für diese beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar sind. Ob und in welchem Umfang die\nAufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung\ntatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist\nzunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den\nUnterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben\nSeite 23/39\n\nerschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten,\naus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des\nBundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\nWie unter vorstehender Erwägung 4.3.4 bereits ausgeführt, wendet das Kantonsgericht Zug\nvorliegend die 10/16-Regel an. So ist von einem Betreuungsbedarf von H.________ von\n100 % bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres und von einem solchen von 50 % bis\nzur Vollendung des 16. Lebensjahres auszugehen.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die\nWiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt\nder Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre\nRegel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Heute\nbesteht die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Von entscheidender\nBedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit\nhandelt. Denn höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits bestehen -\nden Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der\nberufliche Wiedereinstieg (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017\nE. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3).\n\n"}