{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Oktober\n2016 abgelaufen (act. 18 Ziff. 19), womit Rückstellungen für eine Stallsanierung nicht im\nBedarf des Beklagten berücksichtigt werden können.\n• Rückstellungen für allfällige Erhöhung des Hypothekarzinses: Der Beklagte führt aus, es\nsei innerhalb der nächsten fünf Jahre möglich, dass sich der Hypothekarzins von 2 %\nauf 5 % erhöhe (act. 29 S. 15), was bestritten (act. 33 S. 10) und nicht zu hören ist, zumal der Beklagte über Festhypotheken teilweise mit Laufzeit bis 2026 verfügt\n(act. 43/44; act. 18 Ziff. 25) und die blosse Möglichkeit eines Anstiegs des Hypothekarzinses in einem Scheidungsentscheid nicht zu berücksichtigen ist.\n• Berufskleidung: Ebenfalls nicht zu substantiieren vermag der Beklagte Auslagen für Berufskleider von monatlich CHF 67.00, weshalb der Beklagte seine Arbeitskleidung aus\ndem Grundbetrag zu bezahlen hat.\n• Rückstellungen für allfällige Gewinnansprüche aus Waldverkauf: Der Beklagte macht\nweiter Rückstellungen für eventuelle Gewinnanspruchsauszahlungen im Umfang von\nmonatlich CHF 5'304.50 geltend (act. 29 S. 13), was von der Klägerin bestritten wird\n(act. 33 S. 10). Der Beklagte hat am 3. November 2014 aus dem Verkauf einer von seinem Vater geerbten Waldparzelle einen Ertrag von CHF 121'842.00 erzielt (act. 36/42).\nDaran hat der Bruder des Beklagten, S.________, einen Gewinnanspruch geltend gemacht. Am 14. Juni 2016 haben sich der Beklagte und S.________ vor dem Friedensrichteramt F.________ auf eine Ausgleichszahlung von CHF 17'500.00, zahlbar in zwei\nRaten per 30. Juni 2016 und 30. Juni 2017 geeinigt (act. 29/28a). Für den Gewinnanspruch des Bruders S.________ müssen infolge vollständiger Bezahlung somit keine\nRückstellungen im Bedarf des Beklagten angerechnet werden. Gemäss eigenen Aussagen des Beklagten haben dessen anderen Brüder bis heute keine Gewinnansprüche angemeldet, weshalb sie nicht im Bedarf des Beklagten berücksichtigt werden können\n(act. 18 Ziff. 23).\n\n4.7 In einem nächsten Schritt ist das Einkommen der Parteien und der Kinder G.________ und\nH.________ zu eruieren.\n\n4.7.1 Die Klägerin erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist. Zu prüfen bleibt,\nob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin zukünftig – wie vom Beklagten beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.\n\n4.7.1.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, sie habe seit der Heirat im Jahre 1998\n– und damit seit rund 18 Jahren – kein Einkommen aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis erzielt. Während dieser Zeit habe sie sich stets dem Haushalt und der Betreuung der\ngemeinsamen Kinder gewidmet. Zudem habe sie auf den Grundstücken und dem Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten gearbeitet, wofür sie nicht entschädigt worden sei. Der Beklagte und sie hätten ausschliesslich von den Miet- und Pachteinnahmen des J.________\ngelebt. Im Jahre 2012 habe sie zwar eine Weiterbildung zur Fitnessinstruktorin absolviert,\ndiese Tätigkeit aber nach dem Erteilen von vier Kursen aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben müssen. Die gesundheitlichen Gründe seien aber nicht derart schwerwiegend,\nals diese sie in ihrem normalen Leben beeinträchtigt hätten. Sobald sie aufgehört habe, als\nFitnessinstruktorin zu arbeiten, sei sie gesundheitlich nicht mehr beeinträchtigt gewesen in\nihrem Leben. Auch in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Verkäuferin habe die Klägerin nie\nSeite 22/39\n\ngearbeitet. Heute sei sie mit ihren 44 Jahren nach 18-jähriger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz zu alt und nicht mehr attraktiv für potentielle Arbeitgeber. Es seien zwar Sprachkenntnisse – namentlich auch relativ gute Deutschkenntnisse – vorhanden; diese seien aber\nnicht perfekt, was nicht ausreiche für den Arbeitsmarkt. Zu berücksichtigen sei auch, da ss sie\ndie jüngere Tochter H.________ derzeit noch zu 100 % betreue und sie daher nicht verpflichtet werden könne, neben der Kinderbetreuung noch am Wochenende zu arbeiten (act. 26 S.\n6; act. 33 S. 6; act. 44 S. 3 und S. 5).\n\n"}