{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "4582957c27d203509c33b603e12543f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n (act. 29/10a). Ermessensweise ist auch auf Seiten von H.________ von Auslagen für\nHobbys von CHF 66.00 im Monat auszugehen. G.________ nimmt Klavierstunden, die\nmit monatlichen Kosten von CHF 48.00 zu Buche schlagen. Die Gitarrenstunden von\nH.________ kosten CHF 45.00 pro Monat (act. 17/10). In Anbetracht des Alters von\nG.________ und H.________ ist ermessensweise von Auslagen für Hobbys von monatlich CHF 150.00 auszugehen.\n• Kommunikationskosten: Die Auslagen der Klägerin für Fernseher, Internet und Telefonfestanschluss betragen durchschnittlich CHF 136.00 pro Monat. Hinzu kommen die monatlichen Auslagen von CHF 70.00 für das iPhone der Klägerin, was gesamthafte Kommunikationskosten von CHF 206.00 ergibt (act. 1/12). Der Beklagte macht Kommunikationskosten von rund CHF 200.00 pro Monat geltend, was entsprechend belegt ist\n(act. 17/8; act. 29 S. 13). Die Handygebühren von G.________ und H.________ betragen monatlich je CHF 69.00 (act. 17/8; act. 19/10a).\n• Mobilität: Auf Seiten der Klägerin ist von Motorhaftpflichtversicherungsprämien von\nCHF 168.00 und Verkehrssteuern von CHF 21.00 pro Monat auszugehen (act. 1/6 und\nact. 41/19). Unter Anrechnung von Reparatur- und Benzinkosten ist ermessensweise\nvon Mobilitätskosten von CHF 500.00 pro Monat auszugehen. Die Versicherungsprämien des Beklagten betragen CHF 174.00 und die Steuern CHF 27.00 pro Monat, womit\nim Sinne des Gleichbehandlungsgebotes auch beim Beklagten von Mobilitätskosten von\nermessensweise CHF 500.00 pro Monat auszugehen ist (act. 43/52; act. 17/19). Der Beklagte anerkennt zudem Auslagen für den Zuger Pass von je CHF 67.00 pro Monat für\nG.________ und H.________ (act. 17/6).\n• Auswärtige Verpflegung: G.________ absolviert ab August 2017 das zweite Lehrjahr als\nkaufmännische Angestellte bei der Q.________AG in R.________, womit ihr monatliche\nAuslagen von CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind.\n• Altersvorsorge: Die Klägerin unterlässt es, ihren Vorsorgeunterhalt zu beziffern. Allgemein hat sie in ihren Rechtsschriften nirgendwo eine Bedarfsberechnung vorge nommen.\nIn act. 26 S. 9 hält sie pauschal fest, dass der nacheheliche Unterhaltsbeitrag aufgrund\nder von ihr eingereichten Unterlagen und Belegen auf die Hälfte der Nettoeinnahmen\nder Verpachtung der Grundstücke im Besitz des Beklagten, mindestens jedoch a uf\nCHF 6'200.00 festzusetzen sei. Der Beklagte berücksichtigt in Rahmen der Bedarfsberechnung beider Parteien einen monatlichen Beitrag für die Altersvorsorge von je\nCHF 567.00 (act. 29 S. 13). Dies entspricht dem monatlichen Beitrag an die gebundene\nAltersvorsorge in der Säule 3a und ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beide\nParteien über keine berufliche Vorsorge verfügen, angemessen.\n\n4.6.2 Nicht im Grundbedarf des Beklagten berücksichtigt werden können folgende Positionen:\n\n• Rückstellungen für Stallsanierung: Der Beklagte macht monatliche Rückstellungen für\neine Stallsanierung von CHF 4'167.00 geltend (act. 29 S. 13), was von der Klägerin bestritten wird (act. 33 S. 10). Den von ihm eingereichten Unterlagen kann entnommen\nwerden, dass es sich nicht um eine Stallsanierung, sondern um einen Neubau einer Liegehalle für Hochlandrinder handelt. Die entsprechende Offerte über den Gesamtbetrag\nvon CHF 240'000.00 datiert vom 18. August 2014 (act. 17/25). Am 26. August 2014 hat\nder Beklagte bei der Baudirektion des Kantons Zug, Amt für Raumplanung, ein Baugesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 30. September 2014 gutgeheissen wurde.\nSeither wurde das Bauvorhaben nicht realisiert. Gemäss eigenen Aussagen des\nSeite 21/39\n\n"}