{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Entsprechend\nobliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der\nauf Unterhalt klagenden Partei – mithin der Klägerin –, die Tatsachen schlüssig zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). Der Richter ist in Bezug\nauf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3, 5A_310/2010 vom 19. November 2010\nE. 6.4.2 und 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).\nSeite 17/39\n\n4.4.4 In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Unterhaltsforderungen nach Art. 125\nZGB Geldforderungen sind und daher nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO genau zu\nbeziffern sind (Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Scheidungsprozess, in: Dolge\n[Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 91 ff., 108 f.), womit weder auf den von der\nKlägerin unbezifferten Hauptantrag auf Anerkennung der Hälfte des Landes noch auf denjenigen auf Zusprechen der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung eingetreten werden\nkann. Zu prüfen ist somit ausschliesslich der Mindestantrag der Klägerin, wonach sie für sich\neinen monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 6'200.00 abzüglich\ndes Betreuungsunterhalt für H.________ von CHF 3'200.00 verlangt.\n\n4.5 Die Ehe der Parteien, welche bis zur Trennung rund 14 Jahre gedauert hat und welcher zwei\nKinder entsprossen sind, ist unbestrittenermassen lebensprägend. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Diesen haben vorliegend beide Parteien übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet (act.\n26 S. 7; act. 29 S. 17 i.V.m. S. 3 Ziff. 5; act. 33 S. 10 und 11 i.V.m. act. 45 S. 2). Hierauf ist\nvorliegend abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E.\n3.4). Der Klägerin obliegt die Beweislast für den zuletzt gemeinsam gelebten Standard (vgl.\nBGE 115 II 424 E. 2 f., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2007 E. 2.2,\n5A_508/2007 E. 3.2 und 5A_584/2008 E. 2; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher\n[Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 05.173), was bei der einstufig-kon-\nkreten Berechnungsmethode zur Folge hat, dass die Klägerin im Einzelnen nachweisen\nmuss, was zu dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) gehört(e). Da aber bei der Anwendung der einstufig-konkreten\nMethode an den Nachweis der Auslagen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden\ndürfen, gelangt das Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung (Bähler, Unterhalts -\nberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2/2015 S. 306; Hausheer,\na.a.O., S. 14 f. und 18 f.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c und 02.65e; BGE 115 II 424\nE. 2 f.).\n\n4.6 Im Folgenden ist für die Parteien sowie die Kinder G.________ und H.________ eine gemeinsame Bedarfstabelle zu verwenden, welche den Bedarf sowohl der Parteien als auch\nder Kinder umfasst, wobei derjenige der Klägerin für die Berechnung des Betreuungsunterhalts auf das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zu reduzieren sein wird (vgl.\nauch Schwizer/Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, in: AJP 12/2016 S.\n1594). Denn im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen\nUnterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt\n(Botschaft S. 556).\nSeite 18/39\n\nDer Bedarf der Parteien und der Kinder präsentiert sich wie folgt:\n\n"}