{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Einerseits denjenigen der\nwirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog.\nclean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten\ngemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu\ntragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt\nselbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in\nwelcher Höhe und wie lange, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung\nwährend der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden\nBetreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten\nsowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten\nPerson; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austritts-leistungen (Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III\n102 [= Pra 2012 Nr. 27] E. 4.1.1).\n\n4.4.1 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt\nder gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der\nParteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere\ndann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum\nSeite 16/39\n\nberechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010\nvom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen\nsind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich\nder gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt\ngelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die\nObergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1 mit Hinweisen;\nBGE 132 III 593 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015\nE. 3.1, 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1, 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4 und\n5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2).\n\n4.4.2 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung\ndes nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgeri chtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der\ntatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Method e der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien\nüber keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die\nEhegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei\nim Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der\nTrennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig\nbleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs -\nund Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27];\nBGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher\nUnterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).\n\n"}