{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Diese Leitlinien sollten solange ihre Gültigkeit bewahren, als die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet. Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar; ihre Anwendung ist von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom\n5. Mai 2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, in: plädoyer 5/16 S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht\ndes nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 1/2015 S. 1 ff. ).\nOb das Bundesgericht unter dem neuen Kindesunterhaltsrecht an der 10/16 -Regel festhalten\nwird, ist derzeit noch unklar.\n\nWährend der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 zur Dauer des Betreuungsunterhalts\nnoch folgenden Passus enthielt: \"Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen,\ngemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht\" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung\ndes Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012, S. 39), fiel die Botschaft\ndes Bundesrates dazu weniger konkret aus. Darin steht, dass der Betreuungs unterhalt\ngrundsätzlich so lange andauert, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall\ntatsächlich benötigt. Es wird auf die bundesgerichtliche 10/16-Regel hingewiesen, um dann\nanzumerken, dass die Revision Anlass gebe, diese Rechtsprechung zu überdenken. Es\nwerde jedoch bewusst darauf verzichtet, starre Grundsätze zur Bestimmung der Dauer ins\nGesetz zu schreiben (Botschaft, S. 13, 24, 26 f. und 50).\nSeite 15/39\n\nIn der Lehre gehen die Meinungen über die Dauer des Betreuungsunterhaltes auseinander.\nWährend ein Teil der Lehre an der Weitergeltung der 10/16-Regel festhält und eine Übertragung dieser Praxis auf ledige Eltern befürwortet (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016 Rz. 36; Spycher, Rechtliche Grundlagen\nund praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in: FamPra.ch 1/2016 S. 23),\nerachtet ein anderer Teil der Lehre eine Anpassung der 10/16-Regel als begrüssenswert,\nwobei die Autoren unterschiedliche Leitlinien aufstellen (Aebi-Müller, a.a.O.; Gabathuler,\na.a.O., S. 34 f.; Arndt/Brändli, Herausforderungen des neuen Rechts für die Anwaltschaft -\nErgänzungen und Podiumsbeiträge, Fachtagung der Universität St. Gallen zum neuen Kindesunterhaltsrechts vom 16. September 2016). Eine Mischung der beiden Meinungen enthält\nder Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich vom Mai 2017, gemäss welchem für verheiratete Eltern an der 10/16-Regelung festgehalten werden soll, während bei Kindern nicht\nverheirateter Eltern, auf welche Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht direkt Anwendung finde, im Einzelfall zu differenzieren sei (Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 15).\n\nIm vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von der bisherigen 10/16-Regel abzuweichen.\n\n"}