{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n4.3.2 Im Gesetz nicht näher geklärt wird die Bemessung des Umfangs des Betreuungsunterhalts.\nDie Botschaft bezeichnet einen Ansatz als empfehlenswert, bei dem die Betreuung des Kindes dadurch gewährleistet ist, dass die Präsenz des betreuenden Elternteils soweit möglich\nwirtschaftlich sichergestellt wird (Botschaft S. 554 und 576). \"Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese\naufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann\" (Botschaft S. 554). Unbestritten\nist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des\nbetreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung nicht eingeschränkt ist (Botschaft S. 554\nund 576). Wenn das Kind aber einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung\ndurch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig decken. Was unter dem Begriff \"Lebenshaltungskosten\" zu verstehen ist, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Nach Ansicht des\nKantonsgerichts Zug ist die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils nicht an der (womöglich gehobenen) Lebenshaltung des anderen Elternteils zu messen, sondern orientiert sich\nam erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum. Darunter fallen konkret der monatliche\nGrundbetrag, die Wohnkosten des betreuenden Elternteils (wobei der Wohnkostenanteil des\nKindes bei diesem als Barunterhalt anzurechnen ist), die Krankenkassenprämien der Grundversicherung – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen auch Prämien nach VVG –\n(unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung) sowie die Auslagen für Kom munikation, Mobilität und Steuern. Ein höherer Lebensstandard kann sich nach der Ehe gestützt\nauf Art. 125 ZGB ergeben, wobei diesfalls aber die eigentlichen Betreuungskosten vom Lebensstandard, wie er durch die scheidungsrechtlichen Normen garantiert wird, zu unterscheiden sind (vgl. Aebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für\ndie Praxis?, Seminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017; Jungo, Betreuungsunterhalt: Konzept – Kosten – Berechnung, St. Galler Eherechtstagung vom 1. Dezember 2016, Kongresshaus Zürich; Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen\nUnterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 6 ff.).\n\n4.3.3 In der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken\nkann (sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von der Deckun g der\nLebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge\nder Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Der Lebenshaltungskostenansatz wird namentlich von Allemann, Bähler und Spycher vertreten (Allemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in:\nJusletter vom 11. Juli 2016 N 17 und 61; Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler et al. [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016,\nS. 258 f. und 279). Für die Betreuungsquotenmethode plädieren Aebi-Müller, Jungo und\nSchweighauser (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.). Das Kantonsgericht\nZug gibt der Betreuungsquotenmethode den Vorzug. Denn wenn der betreuende Elternteil\nwegen der Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet, erleidet er aufgrund\nder persönlichen Kinderbetreuung einen finanziellen Nachteil, welcher bei nicht verheiratet\ngewesenen Eltern in keiner Art und Weise ausgeglichen wird. Dieser finanzielle Druck kann\nSeite 14/39\n\ndazu führen, das Kind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen.\nDadurch wird die Erreichung der Zwecke des Betreuungsunterhalts, die persönliche Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform entspricht, und die Benachteiligung von Kindern nie miteinander verheirateter Eltern zu beseitigen, in Frage gestellt.\nSchliesslich führt der Lebenskostenansatz in vielen Fällen dazu, dass die Betreuungskosten\nalleine durch den betreuenden Elternteil zu tragen sind und der andere Elternteil finanziell\ndavon profitiert, dass das Kind persönlich betreut wird und ihm damit die ganze od er teilweise Übernahme der Kosten einer Fremdbetreuung erspart bleiben, was unbillig ist\n(Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.).\n\n4.3.4 Ebenfalls nichts dem Gesetz entnehmen lässt sich über die Dauer des Betreuungsunterhalts.\nSeinem Zweck nach ist ein Betreuungsunterhalt nur solange geschuldet, wie das Kind die\npersönliche Betreuung tatsächlich benötigt. Insofern stellt sich die Frage, ab wann vom betreuenden Elternteil verlangt werden darf, einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeit - bzw. Vollzeitpensum nachzugehen.\n\n"}