{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "4582957c27d203509c33b603e12543f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n4.3.1 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet\n(Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus\nseinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der\nEltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt\nder Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen\nnach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,\nbis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 2 ZGB). Wird das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig, so ist die persönliche Zumutbarkeit von Volljährigenunterhalt nicht zu berücksichtigen (Aeschlissmann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 -293 ZGB\nN 68). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie\nder Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen\nund die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch\nder Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss\nden revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts (dies\nnebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu\neiner Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November\n2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 551 f.). Dieser bezweckt, die Kosten\nder bestmöglichen Betreuung des Kindes, welche sich nach dem Kindeswohl beurteilt, zum\nBestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Obschon bei persönlicher Betreuung der Betreuungsunterhalt für den Lebensunterhalt des betreuenden Elternteils verwendet wird und damit wirtschaftlich betrachtet diesem zugutekommt, handelt es sich um einen Anspruch des Kindes,\nnicht um einen \"Lohn\" des betreuenden Elternteils. Drittbetreuungskosten hingegen gehören\nnach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht als direkte Kinderkosten zum Barunterhalt eines\nKindes (Botschaft S. 576). Die Betreuung während der Randzeiten und am Wochenende ist\nals sogenannter Naturalunterhalt zu berücksichtigen. Zusammenfassend kann sich der Kindesunterhaltsbeitrag somit aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen,\nSeite 13/39\n\nwobei der Unterhalt in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren ist (Jungo/Aebi -Mül-\nler/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 171 f., 174 und\n177 f.)\n\n"}