{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.\n\n3.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-\nRenten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Klägerin die gemeinsame minderjährige Tochter H.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird.\n\n4. Weiter ist über die vom Beklagten an G.________ und H.________ zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie den nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu befinden. G.________ ist am\ntt.mm.2017 und somit während des laufenden Scheidungsverfahrens volljährig gewor den. Mit\nErklärung vom 23. August 2017 hat G.________ zugestimmt, dass die Klägerin weiterhin befugt ist, den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag im Scheidungsverfahren geltend zu machen,\nwomit vorliegend auch über den Volljährigenunterhaltsbeitrag an G.________ zu befinden ist,\nwelcher jedoch direkt G.________ zuzusprechen ist (Entscheid des Bundesgerichts\n5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.2.2; BGE 142 III 78 E. 3.2; act. 55).\n\n4.1 Was die Kindesunterhaltsbeiträge anbelangt, so beantragt die Klägerin für die Tochter\nG.________ bis zu deren Volljährigkeit bzw. bis zu deren Abschluss einer ordentlichen\nErstausbildung einen Barunterhalt von CHF 1'500.00 pro Monat zuzüglich Familienzulage.\nFür H.________ beziffert die Klägerin einen Barunterhalt bis zum 16. Altersjahr von\nCHF 1'200.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00 pro Monat, ab dem 16. Altersjahr bis zur Volljährigkeit einen Barunterhalt von CHF 1'500.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00 und ab Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen Barunterhalt von CHF 1'500.00, jeweils zuzüglich Familienzulage.\n\nIn ihrem Hauptbegehren betreffend den nachehelichen Unterhalt beantragt die Klägerin, ihr\nsei die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen,\ndemnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________, inklusive\nder Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus. Eventualiter beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr aus Art. 125 ZGB einen lebenslänglichen Unterhalt in der Höhe der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung der Grundstücke\nNrn. AF.________, BF.________, CF.________, DF.________ in F.________, zu bezahlen,\nmindestens jedoch CHF 6'200.00 monatlich abzüglich des Betreuungsunterhalts für die Tochter\nH.________ in der Höhe von CHF 3'200.00 (act. 45 S. 2).\n\n4.2 Demgegenüber beantragt der Beklagte im Bereich des Kindesunterhaltsrechts, er sei zu verpflichten, für die Tochter G.________ einen monatlichen Barunterhalt von CHF 750.00 zuzüglich anteiliger Familienzulage von CHF 125.00 bis zu deren Abschluss der Erstausbildung\nzu bezahlen. Für die Tochter H.________ betrage der Barunterhalt bis zu deren 16. Altersjahr CHF 600.00 pro Monat, danach bis zum Abschluss der Erstausbildung CHF 750.00 zuzüglich anteiliger Familienzulage von CHF 100.00 pro Monat. Zusätzlich sei er zu\nSeite 12/39\n\nverpflichten, für die Tochter H.________ bis zu deren 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 1'600.00 zu bezahlen (act. 46).\n\nBetreffend den nachehelichen Unterhalt beantragt der Beklagte, er sei zu verpflichten, der\nKlägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021 einen nachehelichen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 3'063.00 sowie ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037 (AHV-\nAlter der Klägerin) einen solchen von CHF 1'000.00 pro Monat zu bezahlen. Einen Anspruch\nder Klägerin an dem in seinem Eigengut stehenden Land wird vom Beklagten bestritten\n(act. 29 S. 17; act. 36 S. 17).\n\n4.3 Was den Kindesunterhaltsbeitrag anbelangt, so ist am 1. Januar 2017 das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten, dessen Bestimmungen auf hängige Verfahren sofort anzuwenden sind (Art. 407b Abs. 1 ZPO und Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB).\n\n"}