{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse\nausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betr euung\nauch dahinter zurücktreten. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen\nWunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die\nSeite 10/39\n\nObhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen\n(vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_191/2016 vom 23. Dezember\n2016 E. 4.5; 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3; 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017\nE. 3.1).\n\n3.2.3 Der Wohnsitz von H.________ befindet sich seit der Trennung der Eltern im Jahr 2012 bei\nder Mutter. Ab diesem Zeitpunkt wurde H.________ von Sonntag, 20.00 Uhr, bis Freitag,\n19.00/20.00 Uhr, von der Mutter und jeweils mittwochs von 12.00 bis 20.00/21.00 Uhr sowie\nvon Freitag, 19.00/20.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, vom Vater betreut. An der Kinderanhörung hat H.________ ausgesagt, den Mittwochnachmittag lieber bei der Mutter verbringen zu\nwollen (act. 51). Trotz der beidseitig vorhandenen Erziehungsfähigkeit ist im Sinne der Stabilität des bisher gelebten Betreuungsmodells davon abzusehen, dem Vater die alleinige Obhut\nbetreffend die Tochter H.________ zuzuteilen; dies entspräche denn auch nicht ihrem ausdrücklich geäusserten Wunsch (act. 51).\n\nZu prüfen bleibt, ob eine alternierende Obhut in Frage kommt. Der Vater sieht eine alternierende Obhut darin begründet, dass er jeweils am Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis\n20.00 bzw. 21.00 Uhr und jedes Wochenende von Freitag, 19.00 bzw. 20.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, H.________ betreut, wobei die Betreuung am Mittwochnachmittag von der\nMutter bestritten wird. H.________ feiert im mm. dieses Jahres ihren dreizehnten Geburtstag\nund besucht ab diesem Sommer die Realschule. Da vorliegend beide Parteien erziehungsfähig sind, die Tochter H.________ aufgrund ihres Alters nicht mehr auf eine umfassende persönliche Betreuung angewiesen ist und die Stabilität durch die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht gefährdet wäre, ist dem Willen von H.________ Rechnung zu tragen. Denn\nan der Kinderanhörung vom 17. Mai 2017 hat H.________ – wie bereits ausgeführt – ausgesagt, am Mittwochnachmittag und -abend lieber bei ihrer Mutter zu bleiben (act. 51). Diesem\nWunsch ist Rechnung zu tragen, zumal H.________ urteilsfähig ist und das soziale Umfeld in\nForm von Freunden und Freizeitbeschäftigungen bei Jugendlichen im Alter von H.________\nimmer mehr an Bedeutung gewinnt. Wie bisher gelebt, möchte H.________ am Wochenende\nweiterhin vom Vater betreut werden (act. 51). Durch den Wegfall der Mittwochnachmittagsbetreuung kann aber auf Seiten des Vaters nicht mehr von einem substantiellen Betreuungsanteil gesprochen werden, welcher mindestens 30 % der Betreuungszeit umfasst. Vielmehr\nhandelt es sich hierbei um ein ausgedehntes Besuchsrecht. Dadurch fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut, womit die Obhut über die Tochter\nH.________ der Mutter zuzuteilen ist.\n\n3.3 In einem weiteren Schritt ist über das Besuchs- und Ferienrecht des nichtobhutsberechtigten\nElternteils zu entscheiden. Denn gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut\nnicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Nicht strittig ist unter den Parteien, dass der Vater H.________ jeden Freitag\nvon 19.00 bzw. 20.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch nimmt. Das\nvom Vater beantragte Besuchsrecht am Mittwochnachmittag ist gestützt auf die vorherigen\nAusführungen nicht mehr aufrecht zu erhalten, zumal H.________ an der Kinderanhörung\nausgesagt hat, den Mittwochnachmittag lieber bei der Mutter zu verbringen. Ebenfalls nicht\nstrittig ist, dass H.________ die Hälfte ihrer Ferien beim Vater verbringt, was sie gemäss ihren Ausführungen an der Kinderanhörung so beibehalten möchte (act. 51). Insofern ist der\nVater zu berechtigen und zu verpflichten, H.________ jeden Freitag von 19.00 Uhr bis\nSeite 11/39\n\n"}