{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ein Aufenthaltswechsel von H.________ bedarf der Zustimmung\nbeider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB).\n\n3.2 Beide Parteien beantragen, H.________ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen, wobei der\nBeklagte eventualiter die Prüfung einer alternierenden Obhut verlangt (act. 36).\n\n3.2.1 Zur Begründung führt die Klägerin aus, bereits während des ehelichen Zusammenlebens sei\nsie die Hauptbezugsperson von H.________ gewesen. Seit der Trennung der Parteien im\nJahr 2012 würde H.________ bei ihr wohnen und grossmehrheitlich von ihr betreut, womit\nH.________ seit fünf Jahren faktisch unter ihrer Obhut stünde. Sie wasche die gesamte Wäsche, reinige die Wohnung, halte Ordnung, bereite die Mahlzeiten zu, tätige die Einkäufe und\nregle Administratives und Organisatorisches. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mit\nGeld umgehen könne. Der Beklagte habe seit der Trennung stets einen zu tiefen Unterhaltsbeitrag bezahlt, mit welchem die Klägerin nicht habe für ihren Unterhalt aufkommen können.\nDie Klägerin sei in den letzten fünf Jahren eine liebevolle, gewissenhafte und organisierte\nMutter gewesen, weshalb es in Anbetracht des Kindeswohls keinerlei Grund für eine Umteilung der Obhut gebe. Es könne auch nicht von einer 50 % zu 50 %-Betreuung durch die Parteien gesprochen werden. Im Kinderbrief habe H.________ angegeben, unter der Woche bei\nder Mutter und am Wochenende beim Vater wohnen zu wollen. Mangels Interesse finde auch\nkeine Betreuung mehr durch den Vater am Mittwochnachmittag statt. H.________ würde unter der Woche zu 100 % von der Mutter betreut (act. 26 S. 4 f.; act. 33 S. 4; act. 44 S. 2).\n\nDemgegenüber hält der Beklagte fest, dass die Parteien die Obhut über die Tochter\nH.________ bisher gemeinsam inne gehabt hätten. Denn seit der Trennung im Jahr 2012\nwürde H.________ je zu 50 % von den Parteien betreut. Namentlich wenn H.________\nschulfrei habe (Mittwochnachmittag und am Wochenende) sei sie beim Vater. Das sei auch\nSeite 9/39\n\nheute noch so. Auch sei er für die administrativen und behördlichen Angelegenheiten von\nH.________ verantwortlich. Der Beklagte habe der Klägerin anfänglich jeweils im Mai die Unterhaltsbeiträge für das ganze Jahre auf einmal überwiesen, was nicht funktioniert habe, zumal die Klägerin nicht haushälterisch mit dem Geld habe umgehen können. Indem der Beklagte die Kinder seit der Trennung zu 50 % betreue, habe die Anordnung einer alternierenden Obhut keine Änderungen der tatsächlich gelebten Verhältnisse zur Folge. Entscheidend\nsei, dass die Eltern, auch wenn nicht zwingend im gleichen Umfang, gleichwertig die Erziehung und die persönliche Beziehung zu den Kindern teilen könnten (act. 17 S. 5 f.; act. 29\nS. 5 f.; act. 36 S. 5 f.: act. 44 S. 3).\n\n3.2.2 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder,\nwobei es bei seinem Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis\nZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen\nSorgerecht auf die \"faktische Obhut\", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung\ndes Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner\nPflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).\n\nBei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls\ndie Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt\n(Art. 298 Abs. 2ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese neue Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Damit eine alternierende Obhut angeordnet\nwerden kann, ist zusätzlich erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem\nAusmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/\nClausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6 und 10). Denn die alternierende Obhut ist ein Betreuungsmodell, bei welchem die Kinder alternierend zu etwa gleichen Teilen von beiden Elternteilen\nbetreut werden. Die alternierende Obhut als Betreuungs- und Lebensform für Kinder verlangt, dass die Kinder abwechselnd zu einem substantiellen Zeitanteil bei jedem Elternteil\nleben, wobei ein Mindestbetreuungsanteil von einem Drittel vorliegen sollte (Salzgeber/\nSchreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch\n2014 S. 66 und 68; Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 7/2014 S. 893; Gloor, Der Begriff der Obhut, in: FamPra.ch 2/2015 S. 342; Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_69/2011 vom 27. Februar 2012 E. 2.1).\n\n"}