{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine\nKlageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen\nnach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens\nmöglich ist. Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e\ncontrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage nicht jederzeit zulässig sein\nsoll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich,\ndass der\nenge Zusammenhang zwischen Klageänderung (Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont wurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis z u\nwelchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich sein\nsoll, nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Aktenschluss bzw. dem Zeitpunkt zusammen, bis zu welchem unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Amtl.Bull. StR 2007 S. 528 ff.; Nägeli/Mayhall, in: Oberhammer/\nDomej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014,\nArt. 227 ZPO N 19; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 227 ZPO N 27; Willisegger, a.a.O., Art. 230 ZPO N 2). Der Eventualmaxime kommt somit eine stärkere Gewichtung\nzu. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten\nVerfahrensabschnitt konzentriert werden, was nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren gilt (vgl. Staehelin/Staehelin/\nGrolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, N 38 S. 152). Eine Klageänderung ist somit nicht\nmehr möglich, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen\nwerden können. Unter der Herrschaft des im Güterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatzes\n(vgl. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen, was bei Stattfinden eines doppelten Schriftenwechsels mit der zweiten\nRechtsschrift der Fall ist (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 8).\n\nDurch das im ersten Vortrag an der Hauptverhandlung gestellte neue Rechtsbegehren hat\ndie Klägerin ihre ursprüngliche Klage geändert, wobei diese Klageänderung nach dem Aktenschluss erfolgt ist. Da die Klägerin nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für\neine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt sein sollen, ist die\nKlageänderung als verspätet zu erachten. Im Bereich des Güterrechts und des Hauptantrages betreffend den nachehelichen Unterhalt ist somit auf die begründete Klage sowie die\nReplik abzustellen (vgl. Rechtsbegehren vorstehend).\n\n2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte\nStaaten), geschlossenen Ehe. Auch an der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 hielten sie an\ndiesem Antrag fest. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.\nSeite 8/39\n\n3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend das minderjährige Kind H.________\nzu befinden.\n\n3.1 Beide Parteien beantragen, die Tochter H.________ sei unter der gemeinsamen Sorge von\nVater und Mutter zu belassen (act. 1, 17, 26, 29, 33 und 36), was im Einklang mit der per\n1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte\nAusnahme darstellt (z.B. bei einem elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit; Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern\nbeinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nötigen Ent scheidungen zu\ntreffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4).\n\n"}