{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "4582957c27d203509c33b603e12543f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen Ehe\n\n1.2.1 Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015\n(Kindesunterhaltsrecht) sind gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO neue Rechtsbegehren, die durch\nden Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Insofern sind die von\nden Parteien vorgenommenen Änderungen im Bereich der Kindesunterhaltsbeiträge s owie\ndie damit zusammenhängende Reduktion des nachehelichen Unterhalts nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 227 Abs. 3 ZPO). Ebenfalls nicht zu bestanden ist die Klageänderung der\nKlägerin betreffend das Besuchs- und Ferienrecht (keine Betreuung mehr durch den Vater\nam Mittwochnachmittag), denn nach Art. 296 ZPO gelten bezüglich der Kinderbelange in\nfamilienrechtlichen Angelegenheiten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb bei\nder Frage der Zulässigkeit der Klageänderung das Erschwernis der Novenrechtsschranke\nnach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO keine Bedeutung hat (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A.\n2017, Art. 230 ZPO N 19).\n\n1.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der von der Klägerin an der Hauptverhandlung vorgenommenen Änderung im Bereich des Güterrechts bzw. des Hauptantrages betreffend nachehelichen\nUnterhalt verhält. Während die Klägerin in ihrer begründeten Klageschrift vom 18. August\n2016 und in ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 beantragte, es sei der Klägerin aus nachehelichem Unterhalt die Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen\nanzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in\nF.________, inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und\nKleinhaus (act. 26 und 33) und der Klägerin sei aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen, beantragte sie an der Hauptverhandlung vom 3. Mai\n2017, der Klägerin sei aus Güterrecht und zur Sicherstellung des nachehelichen Unterhalts\ndie Hälfte des Landes inklusive der darauf anfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________, inklusive der\nGebäude I.________, Remise & Werkstatt, Schweinestall und Kleinhaus (act. 26 und 33) und\nder Klägerin sei aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen,\nsofern diese noch nicht verbraucht worden seien (act. 45).\n\nDie Klageänderung ist eine inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann in der Änderung der Rechtsbegehren und/oder des Klagefundaments bestehen\n(Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 230 ZPO N 1). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine\nKlageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen\nSeite 7/39\n\n"}