{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte hat sich verpflichtet, der Klägerin als Prozesskostenvorschuss die voraussichtlichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. Mai 2016 wurde das Gesuch zufolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben und die Kosten des Verfahrens ES 2016 90\nwurden zur Hauptsache geschlagen (act. 13 im ES 2016 90).\n\n3. Mit Eingabe vom 11. April 2016 nahm der Beklagte Stellung zur Scheidungsklage der Klägerin und stellte mit Ausnahme der alternierenden Obhut, der Kindesunterhaltsbeiträge sowie\nSeite 5/39\n\ndes nachehelichen Unterhalts im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren\n(act. 17).\n\n4. An der Einigungsverhandlung vom 20. Juni 2016 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 21).\n\n5. Mit Eingabe vom 18. August 2016 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage, wobei sie\nmit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge im Wesentlichen das eingangs erwähnte\nRechtsbegehren stellte (act. 26).\n\n6. Mit Klageantwort vom 27. September 2016 stellte der Beklagte wiederum mit Ausnahme der\nKindesunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhaltsbeitrages im Wesentlichen die\neinleitend genannten Anträge (act. 29).\n\n7. Am 25. Oktober 2016 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine detaillierte Beweisverfügung (act. 31).\n\n8. In ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 hielt die Klägerin an ihren Anträgen gemäss Klageschrift fest (act. 33).\n\n9. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 beantragte die Klägerin sinngemäss Massnahmen gemäss\nArt. 276 ZPO für die Dauer des Scheidungsverfahrens, wozu der Beklagte am 17. Januar\n2017 Stellung nahm und sich die Parteien mit Eingaben vom 30. Januar und 9. Februar 201 7\nnochmals äussern konnten. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom\n15. März 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2017 während der\nDauer des Scheidungsverfahrens an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder\nG.________ und H.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'973.00 zuzüglich einem Anteil der Familienzulagen von CHF 225.00 (mithin insgesamt CHF 7'198.00) zu\nbezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige\nBeiträge handelt (CHF 3'063.00 für die Gesuchstellerin; CHF 750.00 Barunterhalt zuzüglich\nAnteil Familienzulage von CHF 125.00 für G.________; CHF 600.00 Barunterhalt und\nCHF 2'560.00 Betreuungsunterhalt zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 100.00). Der\nBeklagte wurde berechtigt, für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Wohnkosten der Klägerin von derzeit CHF 3'061.00 direkt dem Vermieter der Klägerin zu überweisen und diesen\nBetrag von den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die Kosten des Verfahrens ES 2017 4 wurden zur Hauptsache geschlagen (vgl. act. 12 im ES 2017 4).\n\n10. Der Beklagte stellte in seiner Duplik vom 14. Februar 2017 mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge und des nachehelichen Unterhalts die eingangs erwähnten Anträge (act. 36).\n\n11. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2017 änderten die Parteien ihre Anträge betreffend die\nKindesunterhaltsbeiträge und den nachehelichen Unterhalt im eingangs genannten Sinne\n(act. 44–46). Auf die weitere von der Klägerin vorgenommene Klageänderung im Be reich des\nGüterrechts ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen (Erwägung 1.2.2).\n\n12. Am 17. Mai 2017 wurden die Kinder G.________ und H.________ vom Referenten des Kantonsgerichts Zug persönlich angehört (act. 51).\nSeite 6/39\n\n13. Am tt.mm.2017 ist G.________ volljährig geworden. Am 23. August 2017 ging die Zustimmungserklärung von G.________ ein (act. 55).\n\nErwägungen\n\n1.1 Beide Parteien sind Schweizer Bürger und haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss\nArt. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG\nund Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.\n\n1.2 In formeller Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die diversen Klageänderungen der Parteien an\nder Hauptverhandlung zulässig sind.\n\n"}