{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Eventualiterantrag: Eventualiter sei eine alternierende bzw. gemeinsame Obhut vom Gericht zu\nprüfen, sofern die Obhut nicht dem Beklagten zugeteilt würde.\n4. Die wechselnde Betreuung der Kinder – wie dies in den letzten vier Jahren erfolgreich gelebt\nwurde – sei zu belassen.\nEs ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Eltern die Betreuung und den persönlichen Verkehr\nmit den Töchtern auch weiterhin in direkter Absprache und im gegenseitigen Einverständnis\nzwischen ihnen und den Töchtern regeln.\nEs sei festzuhalten, dass die Parteien auch nach der Scheidung die Betreuung der beiden\nTöchter je zur Hälfte übernehmen. In der Regel sind die beiden Töchter:\n- bei der Mutter von Sonntag 20.00 Uhr bis Freitagabend ca. 19.00-20.00 Uhr;\n- beim Vater von Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr sowie zusätzlich am Mittwoch 12.00 bis. ca. 20.00/21.00 Uhr;\n- 50 % der Ferien bei der Mutter und 50 % beim Vater.\nDie übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung seien\nvon den Parteien mit den Kindern gemeinsam jeweils frühzeitig abzusprechen.\nAuf eine weitere ausdrückliche Regelung der Betreuung sei mit Rücksicht auf das Alter der beiden Töchter zu verzichten.\nDer formale Wohnsitz der beiden Kinder soll beim Beklagten sein.\n5. Der Klägerin sei für ihren persönlichen Unterhalt ein angemessener, zeitlich beschränkter, monatlicher nachehelicher Unterhaltsbeitrag vom Beklagten festzulegen, der maximal in zeitlicher\nund finanzieller Hinsicht wie folgt beschränkt sein soll:\n- ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31. Dezember 2021: CHF 3'063.00,\n- ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2037 (= AHV-Alter Ehefrau): CHF 1'000.00.\nIn diesen Beträgen ist eine angemessene Altersvorsorge einkalkuliert. Zieht die Klägerin ins\nAusland, ist der Beklagte berechtigt, den Unterhaltsbeitrag prozentual im Umfang der mit dem\nWegzug verbundenen verminderten Lebenshaltungskosten zu reduzieren. Der nacheheliche\nUnterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.\n6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die beiden Töchter einen Barunterhalt, der\nsich aus dessen Existenzminimum, Wohnkostenanteil, KK Kosten, Kosten für Freizeit und Hobbys [zusammensetzt], je zum Voraus auf den Ersten des Monates wie folgt zu bezahlen:\nA) für die Tochter G.________, geb. am tt.mm.1999, bis die Erstausbildung abgeschlossen ist:\nCHF 750.00 zuzüglich Anteil Familienzulage von CHF 125.00;\nB) für die Tochter H.________, geb. am tt.mm.2004, bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres\nCHF 600.00 sowie vom 16. Lebensjahr bis zum Bestehen der Maturitätsprüfung bzw. [bis]\ndie Erstausbildung abgeschlossen ist CHF 750.00 zuzüglich Anteil Familienzulage von\nCHF 100.00.\nSeite 4/39\n\nDie Zahlungsmodalitäten gelten ferner über die Mündigkeit der beiden Töchter hinaus, solange\ndie beiden Töchter ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen haben und gemäss Betreuungsplan im Haushalt der Mutter leben und ab Mündigkeit keine eigenen Ansprüche gegenüber\ndem Vater geltend machen.\nDer Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum\n16. Altersjahr von Tochter H.________ für die Tochter H.________ einen Betreuungsunterhalt\nvon maximal 40 % bzw. CHF 1'600.00 je zum Voraus auf den Ersten des Monates zu bezahlen.\n7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt haben.\n8. Es sei festzustellen, dass keine gegenseitigen Pensionskassenansprüche bestehen.\n9. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie vom Beklagten nicht\nausdrücklich anerkannt werden.\n10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Klägerin\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagter\") heirateten\nam tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten). Sie haben zwei gemeinsame Kinder:\nG.________, geb. tt.mm.1999 in K.________ (Vereinigte Staaten), und H.________, geb.\ntt.mm.2004 in L.________.\n\n2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein und beantragte namentlich in güterrechtlicher Hinsicht, dass das\nGrundstück J.________ in F.________ anteilsmässig zu teilen sei, wobei der auf die Klägerin\nfallende Teil des Grundstücks dieser zu Alleineigentum zu übertragen sei und der Beklagte\nanzuweisen sei, die entsprechenden Vorkehrungen zur Eintragung zu treffen. Darüber hinaus sei der Beklagte anzuweisen, vor Abschluss des Verfahrens keinen Teil der Grunds tücke\nNrn. AF.________, BF.________, CF.________ und DF.________ (Wald) in F.________ zu\nveräussern, wobei diese Verfügung vorsorglich zu erlassen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte im Rahmen seiner ehelichen Unterstützungspflicht aufzufordern, der Kläge rin einen\nProzesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen, wovon CHF 2'000.00\nauf die Gerichtskosten fallen würden (act. 1).\n\n"}