{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-08-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-14_2017-08-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=83", "Checksum": "3edbc556f68944978ad4497414fd1bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 30.08.2017 A1 2016 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________,\nBeklagten,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossenen\nEhe\nSeite 2/39\n\nRechtsbegehren\n\nKlägerin\n1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Es sei das gemeinsame Sorgerecht über die Kinder auszusprechen. Die Obhut sei der Mutter\nzu belassen, wobei die Betreuung gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu regeln ist:\n- Von Sonntagabend 20.00 Uhr bis Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr werden die beiden\nTöchter von der Mutter betreut;\n- von Freitagabend ca. 19.00/20.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr werden die beiden\nTöchter vom Vater betreut;\n- die Kinder verbringen die Ferien abwechselnd bei beiden Parteien, wobei sich diese für das\nJahr 2016 wie folgt geeinigt haben: Während den Frühlingsferien werden die Kinder vom\n18. bis 24. April 2016 vom Vater und sodann vom 25. April bis 1. Mai 2016 von der Mutter\nbetreut, während den Sommerferien werden die Kinder vom 9. Juli bis zum 30. Juli 2016 vom\nVater und vom 31. Juli bis zum 21. August 2016 von der Mutter betreut.\nDie weiteren Ferien 2016, sowie die Ferien der Folgejahre sprechen die Parteien jeweils frühzeitig miteinander ab. Im Streitfall wird eine möglichst gleichmässige Aufteilung der Ferienzeit\nzwischen den Parteien angestrebt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen\nnach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.\n3. Es sei der Klägerin aus nachehelichem Unterhalt die Hälfte des Landes inklusive der darauf\nanfallenden Pachteinnahmen anzuerkennen, demnach eine Fläche von 100'000 Quadratmetern der Grundstücke in F.________ inklusive der Gebäude I.________, Remise & Werkstatt,\nSchweinestall und Kleinhaus.\n4. Es sei der Klägerin aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen.\n5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag in nachfolgender Höhe zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen. Zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, wobei\nder Unterhaltsbeitrag ab Verfall zu 5 % zu verzinsen ist.\n- Für G.________, geb. tt.mm.1999, bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss der ordentlichen\nErstausbildung: Barunterhalt von CHF 1'500.00.\n- Für H.________, geb. tt.mm.2004,\no bis zum Erreichen des 16. Altersjahres: Barunterhalt von CHF 1'200.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 3'200.00;\no ab dem 16. Altersjahr bis zur Volljährigkeit: Barunterhalt von CHF 1'500.00 und\nBetreuungsunterhalt von CHF 3'200.00,\no ab Erreichen der Volljährigkeit bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung:\nBarunterhalt von CHF 1'500.00.\n6. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Klägerin anzurechnen.\n7. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits in sämtlichen güterrechtlichen Belangen (Hausrat, Möbel, Fahrzeuge, etc.), die nicht das Grundstück J.________ in F.________ betreffen,\nauseinandergesetzt sind.\n8. Es sei festzustellen, dass die Parteien aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Vorsorgekonten geführt haben, weshalb eine Teilung solcher nicht möglich ist.\n9. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen lebenslänglichen Unterhalt in\nder Höhe der hälftigen Nettoeinnahmen aus Verpachtung der Grundstücke Nr. AF.________,\nBF.________, CF.________, DF.________ in F.________ zu bezahlen, mindestens jedoch\nSeite 3/39\n\nCHF 6'200.00 monatlich, abzüglich des Betreuungsunterhalts für die Tochter H.________ in\nder Höhe von CHF 3'200.00.\n10. Ebenfalls eventualiter sei der Klägerin CHF 200'000.00 aus Güterrecht, Amortisation der Hypothek, zu überweisen.\n\n"}