Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'197.50 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 202.50 wird von der Beklagten nachverlangt. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 5'197.50 zu ersetzen. 7. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.