4. Gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB wird die Teilung der während der Ehe gesparten Vorsorgeguthaben verweigert. 5. Auf den Antrag betreffend Verzicht auf das AHV-Splitting wird nicht eingetreten. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'500.00 Entscheidgebühr CHF 1'900.00 Kosten für die Übersetzung CHF 5'400.00 Total