2.1 Das Kind der Parteien E.________, geb. tt.mm.2007 in F.________, Thailand, wird der elterlichen Sorge des Vaters zugeteilt und ihm zu Pflege und Erziehung zugewiesen. 2.2 Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechtes der Beklagten wird derzeit verzichtet. 2.3 Es wird festgestellt, dass die Mutter mangels Leistungsfähigkeit derzeit keinen Unterhaltsbeitrag für das Kind E.________ bezahlen kann. 3. Den Parteien wird zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. Seite 7/7