9. Insgesamt dringt der Kläger mit seinen Anträgen durch. Einzig auf den Verzicht des AHV - Splittings kann nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind deshalb vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von ermessensweise CHF 4'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Komplexität des vorliegenden Scheidungsverfahrens ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'500.00 festzulegen (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Entscheid 1.1 Die von den Parteien am tt.mm.2004 in D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.