Die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen wäre indessen wegen des unbekannten Aufenthaltes der Beklagten aussichtslos. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben zu verweigern. 8.2 Für die Teilung der Gutschriften in der ersten Säule der Altersvorsorge ( "AHV-Splitting") fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug. Auf den Antrag des Klägers, es sei auf das AHV-Splitting zu verzichten, kann deshalb nicht eingetreten werden.