Wie vorstehend ausgeführt, ist die Beklagte inzwischen unbekannten Aufenthaltes. Dadurch wird selbst die Bemessung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB stark erschwert, da die Vorsorgebedürfnisse der Beklagten nicht ermittelt werden können. Ein korrekter Vollzug der Vorsorgeteilung erweist sich damit als unmöglich. Auch ist zu beachten, dass der Kläger eigene Ersparnisse in das im Alleineigentum der Beklagten stehende Haus investiert hat. Die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen wäre indessen wegen des unbekannten Aufenthaltes der Beklagten aussichtslos.