Wegen des vom Kläger getätigten Barbezuges erweist sich eine Teilung gemäss Art. 122 ZGB als nicht mehr möglich. Gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB schuldet der Kläger der Beklagten dafür eine angemessene Entschädigung. Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung der zweiten Säule ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Diese Verweigerungsmöglichkeit gilt sinngemäss auch für die angemessene Entschädigung im Sinne von Art.