8.1 Der Kläger machte im Jahre 2006 einen Barbezug und ist seither keiner beruflichen Vorsorge in der Schweiz mehr angeschlossen (act. 21 S. 5). Da die Parteien im Jahre 2004 heirateten, gilt ein Teil des 2006 erfolgten Barbezuges als während der Dauer der Ehe erworben. Auf Seiten der Beklagten ist bekannt, dass sie bis zu ihrem Sekteneintritt selbständig erwerbende Zahnärztin in Thailand war und über keine Pensionskasse nach schweizerischem Recht verfügt. Seite 6/7