8. Der Kläger beantragt, es sei auf die in Art. 122 ZGB vorgeschriebene Teilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge sowie auf das AHV-Splitting zu verzichten. Die Teilung der beruflichen Vorsorge untersteht der Untersuchungs- und Offizialmaxime, so dass auch ohne Antrag der Beklagten über ihren Anspruch zu befinden ist.