Damit handelt es sich um Privatvermögen der Beklagten. Da die Parteien keine gegenseitigen Ansprüche aus Güterrecht geltend machen und die Liegenschaft in Thailand bereits auf den Namen der Beklagten lautet, ist im Dispositiv nur festzustellen, dass jeder Partei zu Eigentum zugewiesen wird, was sich bereits in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.