Die Beklagte besitzt in Thailand eine Liegenschaft, welche sich gemäss Ausführungen des Klägers im Alleineigentum der Beklagten befindet (act. 21 S. 4 f.) Die Mittel zum Erwerb dieser Liegenschaft stammen – zumindest überwiegend – aus vorehelichen Ersparnissen der Beklagten (act. 20/11). Damit handelt es sich um Privatvermögen der Beklagten.