Bis zu ihrem Eintritt in die Sekte arbeitete die Beklagte in ihrer eigenen Praxis als Zahnärztin und unterrichtete zudem angehende Zahnärzte an der Universität (act. 21 S. 2). Es muss davon ausgegangen werden, dass sie seit ihrem Sekteneintritt kein eigenes Einkommen mehr erzielt. Falls die auf ihren Namen eingetragene Liegenschaft in Thailand verkauft wird, könnte die Beklagte jedoch zu Vermögen gelangen. Der Kläger wird dannzumal bei den zuständigen Behörden ein Verfahren für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Tochter E.________ einleiten müssen.