5. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Kläger beantragt, es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte seit dem Jahre 2013 keinen Kontakt mehr mit E.________. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beklagten in Zukunft der Kontakt zu ihrem Kind zu verweigern wäre.