4. Minderjährige Kinder stehen grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge verpflichtet die Eltern, sich gemeinsam um das Wohl des Kindes zu kümmern, den Aufenthaltsort des Kindes gemeinsam festzulegen und wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen. In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil nur dann die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge soll die Ausnahme bleiben und nur unter strengen Voraussetzungen verfügt werden.