Der Kläger kehrte in die Schweiz zurück, wo er mit Wirkung auf den 1. April 2013 eine Wohnung mietete (act. 1/3). Damit hat der Kläger nachgewiesen, dass die Parteien bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (30. November 2015) während mindestens zwei Jahren getrennt gelebt hatten.