3. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Parteien lebten seit der Geburt der gemeinsamen Tochter in Thailand. Im Jahre 2012 schloss sich die Beklagte einer Sekte an und verliess deswegen die Familie. Der Kläger kehrte in die Schweiz zurück, wo er mit Wirkung auf den 1. April 2013 eine Wohnung mietete (act. 1/3).