ZPO der Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug zur Kenntnis gebracht (act. 16). Auch die Ansetzung einer Nachfrist für die Klageantwort und die Vorladung zur Hauptverhandlung und Parteibefragung erfolgten auf diesem Wege. Damit wurden der Beklagten sämtliche Rechtsakte prozessual korrekt zugestellt. Seite 4/7