2. Das Prozessrecht untersteht der lex fori, mithin schweizerischem Recht. Die Klage vom 30. November 2015 wurde samt Beilagen in die thailändische Sprache übersetzt und auf dem Rechtshilfeweg nach Thailand gesandt (act. 7). Das Jugend- und Familiengericht G.________ teilte mit, die Beklagte sei nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft und ihre neue Adresse sei unbekannt (act. 12, S. 4). Da auch der Kläger über keine neue Adresse verfügte, wurde die Klage gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO der Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug zur Kenntnis gebracht (act.