Einzig für das Güterrecht verweist Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG auf thailändisches Recht, weil die Parteien zuletzt in Thailand gleichzeitig Wohnsitz hatten. Ein Verweis des schweizerischen internationalen Privatrechts erfasst regelmässig alle auf den Sachverhalt anwendbaren ausländischen Regeln (Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 2. A. 2007, Art. 13 IPRG N 6). Sieht das ausländische Kollisionsrecht jedoch eine Rück- oder Weiterverweisung vor, so wird sie gemäss Art. 14 IPRG dann beachtet, wenn das schweizerische Kollisionsrecht es vorsieht.