6. Am 2. November 2016 wurde der unbegründete Entscheid gefällt (act. 23) und im Amtsblatt des Kantons Zug vom 4. November 2016 veröffentlicht (act. 24). Innert der angesetzten Frist verlangte der Kläger eine schriftliche Begründung (act. 26). Seite 3/7 Erwägungen 1. Der Kläger ist Schweizer, die Beklagte ist thailändische Staatsangehörige. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Kanton Zug, die Ehefrau hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Thailand. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor.