4. Am 29. Juli 2016 wurden die nunmehr modifizierten Rechtsbegehren des Klägers im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und die Beklagte wurde aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen (act. 16). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 17). 5. Die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fand am 26. Oktober 2016 statt. Die Vorladung an die Beklagte war durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug vom 16. September 2016 erfolgt (act. 19). Die Beklagte blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern.