3. Die Klageschrift wurde mitsamt den Beilagen in die thailändische Sprache übersetzt und rechtshilfeweise an die dem Kantonsgericht Zug bekannte und im Rubrum genannte Adresse der Beklagten in Thailand geschickt (act. 7). Die Dokumente konnten der Beklagten aber in der Folge nicht zugestellt werden (act. 12).