Auf die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie das AHV-Splitting sei zu verzichten. 6. Der Kläger behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Sachverhalt 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2004 in D.________. Aus ihrer Ehe ist die Tochter E.________, geb. tt.mm.2007 in F.________, Thailand, hervorgegangen. 2. Am 30. November 2015 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage anhängig (act. 1).