Kläger 1. Die am tt.mm.2004 in D.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2.1 Die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsame Tochter, E.________, geb. tt.mm.2007, sei dem Vater zuzuteilen. 2.2 Auf die Festlegung eines Besuchsrechts sei zu verzichten. 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem Kläger Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 5. Auf die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie das AHV-Splitting sei zu verzichten.