{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-75_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=82", "Checksum": "ea4e7a199f2b4103f23a6cdde847ef50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "c52ec8499f8cd6f7182475abef261114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75\nRegeste:\nEhescheidung\n\n2.1 Das Kind der Parteien\nE.________, geb. tt.mm.2007 in F.________, Thailand,\nwird der elterlichen Sorge des Vaters zugeteilt und ihm zu Pflege und Erziehung zugewiesen.\n\n2.2 Auf die Regelung eines Besuchs- und Ferienrechtes der Beklagten wird derzeit verzichtet.\n\n2.3 Es wird festgestellt, dass die Mutter mangels Leistungsfähigkeit derzeit keinen Unterhaltsbeitrag für das Kind E.________ bezahlen kann.\n\n3. Den Parteien wird zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren\nNamen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.\nSeite 7/7\n\n4. Gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB wird die Teilung der während der Ehe gesparten Vorsorgeguthaben verweigert.\n\n5. Auf den Antrag betreffend Verzicht auf das AHV-Splitting wird nicht eingetreten.\n\n6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 3'500.00 Entscheidgebühr\nCHF 1'900.00 Kosten für die Übersetzung\nCHF 5'400.00 Total\n\nDie Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'197.50 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 202.50 wird von der\nBeklagten nachverlangt. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von\nCHF 5'197.50 zu ersetzen.\n\n7. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.\n\n8. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und\nmit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130\nAbs. 1 und 2 ZPO).\n\n9. Mitteilung an:\n- Parteien (an die Beklagte mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug)\n- Gerichtskasse\nsowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an:\n- Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug\n- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\n\nKantonsgericht des Kantons Zug\n1. Abteilung\n\nlic.iur. D. Panico Peyer lic.iur. Ch. Dittli\nKantonsrichterin Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\ndic\n"}