{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-75_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=82", "Checksum": "ea4e7a199f2b4103f23a6cdde847ef50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Derzeit kann jedoch wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit der Beklagten kein Kinderunterhaltsbeitrag festgelegt werden. Der guten Ordnung\nhalber ist anzumerken, dass der Kläger mit seinem heutigen Einkommen von rund\nCHF 8'000.00 pro Monat ohne Weiteres in der Lage ist, alleine für den Unterhalt des Kindes\naufzukommen (vgl. act. 20 S. 3).\n\n7. Wie vorstehend ausgeführt, untersteht das Güterrecht thailändischem Recht. Das thailändische Güterrecht unterscheidet zwischen privatem und gemeinschaftlichem Eigentum. Zum\nPrivatvermögen (Sin Suan Tua) jedes Ehegatten gehören das voreheliche Gut, Gegenstände\ndes persönlichen Gebrauchs und Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe durch\nTestament oder Schenkung erwirbt (Section 1471 CCC [Civil and Commercial Code]). Das\nübrige eheliche Vermögen ist Gemeinschaftsvermögen (Sin Somros; Section 1470 CCC).\nDiese Bestimmungen gelten, soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben\n(Section 1465 CCC). Ein Ehevertrag wird von keiner Seite geltend gemacht.\n\nDie Beklagte besitzt in Thailand eine Liegenschaft, welche sich gemäss Ausführungen des\nKlägers im Alleineigentum der Beklagten befindet (act. 21 S. 4 f.) Die Mittel zum Erwerb dieser Liegenschaft stammen – zumindest überwiegend – aus vorehelichen Ersparnissen der\nBeklagten (act. 20/11). Damit handelt es sich um Privatvermögen der Beklagten. Da die Parteien keine gegenseitigen Ansprüche aus Güterrecht geltend machen und die Liegenschaft in\nThailand bereits auf den Namen der Beklagten lautet, ist im Dispositiv nur festzustellen, dass\njeder Partei zu Eigentum zugewiesen wird, was sich bereits in ihrem Besitz befindet oder auf\nihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.\n\n8. Der Kläger beantragt, es sei auf die in Art. 122 ZGB vorgeschriebene Teilung der während\nder Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge sowie auf das AHV-Splitting zu verzichten. Die\nTeilung der beruflichen Vorsorge untersteht der Untersuchungs- und Offizialmaxime, so dass\nauch ohne Antrag der Beklagten über ihren Anspruch zu befinden ist.\n\n8.1 Der Kläger machte im Jahre 2006 einen Barbezug und ist seither keiner beruflichen Vorsorge\nin der Schweiz mehr angeschlossen (act. 21 S. 5). Da die Parteien im Jahre 2004 heirateten,\ngilt ein Teil des 2006 erfolgten Barbezuges als während der Dauer der Ehe erworben. Auf\nSeiten der Beklagten ist bekannt, dass sie bis zu ihrem Sekteneintritt selbständig erwerbende\nZahnärztin in Thailand war und über keine Pensionskasse nach schweizerischem Recht verfügt.\nSeite 6/7\n\nWegen des vom Kläger getätigten Barbezuges erweist sich eine Teilung gemäss Art. 122\nZGB als nicht mehr möglich. Gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB schuldet der Kläger der Beklagten dafür eine angemessene Entschädigung. Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung der zweiten Säule ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Diese Verweigerungsmöglichkeit gilt sinngemäss auch für\ndie angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB (vgl. Schwenzer in: FamKomm\nScheidung, 2. A. 2011, Art. 124 ZGB N 12 a ff.)\n\nWie vorstehend ausgeführt, ist die Beklagte inzwischen unbekannten Aufenthaltes. Dadurch\nwird selbst die Bemessung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB stark erschwert,\nda die Vorsorgebedürfnisse der Beklagten nicht ermittelt werden können. Ein korrekter Vollzug der Vorsorgeteilung erweist sich damit als unmöglich. Auch ist zu beachten, dass der\nKläger eigene Ersparnisse in das im Alleineigentum der Beklagten stehende Haus investiert\nhat. Die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen wäre indessen wegen des unbekannten Aufenthaltes der Beklagten aussichtslos. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben zu verweigern.\n\n8.2 Für die Teilung der Gutschriften in der ersten Säule der Altersvorsorge ( \"AHV-Splitting\") fehlt\nes an der sachlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug. Auf den Antrag des Klägers, es\nsei auf das AHV-Splitting zu verzichten, kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n9. Insgesamt dringt der Kläger mit seinen Anträgen durch. Einzig auf den Verzicht des AHV -\nSplittings kann nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind deshalb vollumfänglich der\nBeklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung von\nermessensweise CHF 4'000.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der Komplexität des vorliegenden Scheidungsverfahrens ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'500.00 festzulegen (§ 13 Abs. 1 KoV OG).\n\nEntscheid\n\n1.1 Die von den Parteien am tt.mm.2004 in D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.\n\n"}