{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-75_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=82", "Checksum": "ea4e7a199f2b4103f23a6cdde847ef50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auch die Ansetzung einer Nachfrist für die Klageantwort und die Vorladung zur Hauptverhandlung und Parteibefragung erfolgten auf diesem Wege. Damit wurden der Beklagten sämtliche Rechtsakte\nprozessual korrekt zugestellt.\nSeite 4/7\n\n3. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei\nEintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Parteien lebten seit der\nGeburt der gemeinsamen Tochter in Thailand. Im Jahre 2012 schloss sich die Beklagte einer\nSekte an und verliess deswegen die Familie. Der Kläger kehrte in die Schweiz zurück, wo er\nmit Wirkung auf den 1. April 2013 eine Wohnung mietete (act. 1/3). Damit hat der Kläger\nnachgewiesen, dass die Parteien bei Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (30. November 2015) während mindestens zwei Jahren getrennt gelebt hatten.\n\n4. Minderjährige Kinder stehen grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge verpflichtet die Eltern, sich gemeinsam um das Wohl des Kindes zu kümmern, den Aufenthaltsort des Kindes\ngemeinsam festzulegen und wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen. In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil nur dann die alleinige elterliche Sorge,\nwenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge soll die Ausnahme bleiben und nur unter strengen Voraussetzungen verfügt werden.\n\nDer Kläger hat überzeugend dargelegt, dass die Beklagte sich nach ihrem Eintritt in die\nSekte nicht mehr um die gemeinsame Tochter gekümmert hat. Er führte an der Hauptverhandlung aus, der letzte Kontakt zwischen der Beklagten und dem Kind habe im Jahre 2013\nstattgefunden. Ungefähr im Oktober 2015 habe die Beklagte verlangt, dass das K ind nun\nebenfalls in die Sekte eintrete. Seither hat auch der Kläger nichts mehr von der Beklagten\ngehört. Inzwischen ist davon auszugehen, dass die Beklagte unbekannten Aufenthaltes ist.\nDie gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erweist sich damit als unmöglich . Insbesondere können keine Entscheidungen gemeinsam gefällt werden. Vielmehr würde vorliegend die gemeinsame elterliche Sorge die Betreuung durch den Kläger erschweren, weil für\nwichtige Entscheidungen wie z.B. medizinische Behandlungen oder die Bestellung eines Reisepasses die Zustimmung der Beklagten notwendig wäre. Der Kläger ist nun schon seit einigen Jahren alleine für die Erziehung von E.________ zuständig und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch den\nVater sprechen würden. Zur Wahrung des Kindeswohls ist es vorliegend daher notwendig,\ndie alleinige elterliche Sorge für das Kind E.________ dem Vater zuzuteilen.\n\n5. Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind\nhaben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen\nVerkehr. Der Kläger beantragt, es sei auf die Festlegung eines Besuchsrechts zu verzichten.\nWie vorstehend ausgeführt, hat die Beklagte seit dem Jahre 2013 keinen Kontakt mehr mit\nE.________. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beklagten in Zukunft der Kontakt zu ihrem Kind zu verweigern wäre. Sollte sich die Beklagte wieder bei ihrer Familie melden, so\nwäre der Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs zwischen der Beklagten und E.________\ndurch die zuständige Behörde zu regeln. Da ihr Aufenthaltsort jedoch unbekannt ist, erweist\nsich die Festlegung eines Besuchs- oder Ferienrechts als müssig. Im Dispositiv ist deshalb\nfestzuhalten, dass derzeit auf die Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts verzichtet\nwird.\nSeite 5/7\n\n6. Der Kläger verlangt von der Beklagten keinen Kinderunterhaltsbeitrag für E.________ mit der\nBegründung, dass die Beklagte nicht leistungsfähig sei. Wegen der für die Kinderbelange\ngeltenden Offizialmaxime ist trotzdem zu prüfen, ob ein Kinderunterhaltsbeitrag festzulegen\nist.\n\n"}