{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-75_2016-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=82", "Checksum": "ea4e7a199f2b4103f23a6cdde847ef50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 02.11.2016 A1 2015 75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die am tt.mm.2004 in D.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114\nZGB zu scheiden.\n2.1 Die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsame Tochter, E.________,\ngeb. tt.mm.2007, sei dem Vater zuzuteilen.\n2.2 Auf die Festlegung eines Besuchsrechts sei zu verzichten.\n3. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, dem\nKläger Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter zu bezahlen.\n4. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\n5. Auf die Teilung der beruflichen Vorsorge sowie das AHV-Splitting sei zu verzichten.\n6. Der Kläger behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens\nabzuändern bzw. zu ergänzen.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der\nBeklagten.\n\nSachverhalt\n\n1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2004 in D.________. Aus ihrer Ehe ist die Tochter\nE.________, geb. tt.mm.2007 in F.________, Thailand, hervorgegangen.\n\n2. Am 30. November 2015 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage\nanhängig (act. 1).\n\n3. Die Klageschrift wurde mitsamt den Beilagen in die thailändische Sprache übersetzt und\nrechtshilfeweise an die dem Kantonsgericht Zug bekannte und im Rubrum genannte Adresse\nder Beklagten in Thailand geschickt (act. 7). Die Dokumente konnten der Beklagten aber in\nder Folge nicht zugestellt werden (act. 12).\n\n4. Am 29. Juli 2016 wurden die nunmehr modifizierten Rechtsbegehren des Klägers im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und die Beklagte wurde aufgefordert, eine Klageantwort\neinzureichen (act. 16). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 17).\n\n5. Die Hauptverhandlung mit Parteibefragung fand am 26. Oktober 2016 statt. Die Vorladung an\ndie Beklagte war durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug vom 16. September 2016\nerfolgt (act. 19). Die Beklagte blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern.\n\n6. Am 2. November 2016 wurde der unbegründete Entscheid gefällt (act. 23) und im Amtsblatt\ndes Kantons Zug vom 4. November 2016 veröffentlicht (act. 24). Innert der angesetzten Frist\nverlangte der Kläger eine schriftliche Begründung (act. 26).\nSeite 3/7\n\nErwägungen\n\n1. Der Kläger ist Schweizer, die Beklagte ist thailändische Staatsangehörige. Der Kläger hat\nseinen Wohnsitz im Kanton Zug, die Ehefrau hatte ihren letzten bekannten Wohnsitz in Thailand. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor.\n\n1.1 Gemäss Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte zuständig für Klagen auf Scheidung\nam Wohnsitz des Beklagten (lit. a) und am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit\neinem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Das Kantonsgericht Zug ist somit in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c und\nArt. 274 ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden\nScheidungsklage zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch hinsichtlich der Kinderbelange\n(Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 ff., insbesondere Art. 10 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011]), der Unterhaltsbeiträge (Art. 63 Abs. 1 IPRG), des Güterrechts (Art. 63 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 51 lit. b IPRG) und des Vorsorgeausgleichs (Art. 63\nAbs. 1 IPRG; Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3).\n\n1.2 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61 Abs. 1 IPRG [Statusfrage]; Art. 85 Abs. 1\nIPRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ [Minderjährigenschutz]; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1\ndes Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01; Kinderunterhalt]; Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8\nHUntÜ [nachehelicher Unterhalt]; Art. 63 Abs. 2 IPRG und Urteil des Bundesgerichts\n5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3 [Vorsorgeausgleich]).\n\nEinzig für das Güterrecht verweist Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG auf thailändisches Recht, weil die\nParteien zuletzt in Thailand gleichzeitig Wohnsitz hatten. Ein Verweis des schweizerischen\ninternationalen Privatrechts erfasst regelmässig alle auf den Sachverhalt anwendbaren ausländischen Regeln (Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 2. A. 2007, Art. 13 IPRG\nN 6). Sieht das ausländische Kollisionsrecht jedoch eine Rück- oder Weiterverweisung vor,\nso wird sie gemäss Art. 14 IPRG dann beachtet, wenn das schweizerische Kollisionsrecht es\nvorsieht. Das thailändische Kollisionsrecht bestimmt in Section 4 Conflict of Laws Act jedoch\nausdrücklich, dass der Verweis eines fremden Kollisionsrechts auf thailändisches Recht sich\nauf das interne thailändische Recht und nicht auf das Kollisionsrecht bezieht. Anwendbar ist\nsomit thailändisches Ehegüterrecht.\n\n"}