AnwT zu erhöhen noch ein Zuschlag nach § 5 Abs. 1 AnwT zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 40.00 und der Mehrwertsteuer hat der Beklagte der Klägerin somit eine Parteientschädigung von CHF 6'631.20 zu bezahlen. Entscheid 1. Ziff. 3.1 der Scheidungsvereinbarung vom 12. Februar 2015 im Scheidungsprozess A1 2014 61 wird wie folgt ergänzt: "3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1 Liegenschaft E.________: Seite 12/13