Auch können Zuschläge berechnet werden, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte, für jede zusätzliche Rechtsschrift, wenn nach Einreichen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel stattfand oder in Prozessen mit umfangreicher Korrespondenz oder sonst bei komplizierten Prozessen (§ 5 Abs. 1 AnwT). Der vorliegende Fall bot weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, weshalb weder die Grundgebühr nach § 3 Abs. 3 AnwT zu erhöhen noch ein Zuschlag nach § 5 Abs. 1 AnwT zu berechnen ist.