Dieses Grundhonorar kann zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsvertreters, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 AnwT). Auch können Zuschläge berechnet werden, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte, für jede zusätzliche Rechtsschrift, wenn nach Einreichen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel stattfand oder in Prozessen mit umfangreicher Korrespondenz oder sonst bei komplizierten Prozessen (§ 5 Abs. 1 AnwT).