5. Gerichtskosten und Parteientschädigung (Prozesskosten) bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZGB). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin vollumfänglich, weshalb die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen sind.