Diese wurden im Rahmen der Einigungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien vereinbart und in der Folge gerichtlich genehmigt. Mithin kann sich der Beklagte insbesondere nicht darauf berufen, die an der Einigungsverhandlung in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes (RA P.________) geschlossene Scheidungsvereinbarung entspreche nicht seinem eigentlichen Willen, da die güterrechtliche Auseinandersetzung, auch unter Berücksichtigung eines üblichen Entgegenkommens im Rahmen eines Vergleichs, "völlig unausgewogen" sei bzw. er "überrumpelt" worden sei. Das Nachverfahren darf nicht dazu Seite 11/13