4. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. act. 47 im Prozess A1 2014 61), die in der Scheidungskonvention explizit aufgeführten Scheidungsnebenfolgen nicht Bestandteil des vorliegenden Nachverfahrens sind. Namentlich nicht neu zu verhandeln waren der nacheheliche Unterhalt sowie das übrige Güterrecht. Diese wurden im Rahmen der Einigungsverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreter der Parteien vereinbart und in der Folge gerichtlich genehmigt.